Allgemeine Geschäftsbedingungen der WAND AG

Stand: März 2026

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A: Gestaltungs- und Kunstprojekte

1. Zweck und Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen der WAND AG („WAND“) und ihren Kunden („Auftraggeber“) für sämtliche Leistungen im Bereich künstlerische und gestalterische Projekte (temporär und dauerhaft), die WAND anbietet, insbesondere: 

  • Wand- und Fassadengestaltungen; 
  • Areal- und Raumgestaltungen; 
  • künstlerische Interventionen (Kunst am Bau); 
  • alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen und Lieferungen wie Design-/Konzeptleistungen, Visualisierungen, Workshops und dergleichen.

1.2 Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich (einschliesslich per E-Mail) vereinbart wurden.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn WAND ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die vorliegenden AGB gehen in jedem Fall vor.

1.4 Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen WAND und dem Auftraggeber.

2. Begriffe / Definitionen

2.1 Werk: Das von WAND geschaffene künstlerisch-gestalterische Ergebnis (z.B. Wandbild, künstlerische Intervention, Arealkonzept, Beschriftung, Design).

2.2 Entwurf: Umfasst alle Vorstadien des Werks wie insbesondre Konzepte, Skizzen, Mockups, Visualisierungen, Varianten, Moodboards, Material- und Farbkonzepte.

2.3 Projekt: Gesamtheit aller vereinbarten Leistungen bis zur Fertigstellung.

2.4 Arbeitsbereich: Der von WAND genutzte Bereich inkl. Schutz-/Abdeckflächen.

3. Vertragsabschluss und Vertragsbestandteile

3.1 Ein Vertrag zwischen WAND und dem Auftraggeber kommt zustande durch entweder

  • die schriftliche Willenserklärung des Auftraggebers (Annahmeerklärung), die Offerte von WAND anzunehmen; als schriftliche Erklärung genügt auch eine Erklärung per E-Mail oder Messenger; oder
  • den Abschluss eines beidseitig unterzeichneten Werkvertrags; oder
  • den Beginn der Ausführungsarbeiten durch WAND.

Nach Zugang der Annahmeerklärung stellt WAND eine Auftragsbestätigung aus, um den Inhalt des abgeschlossenen Vertrags zu bestätigen, oder WAND stellt dem Auftraggeber einen Werkvertrag zur Unterzeichnung zu. Es liegt im Ermessen von WAND und ist abhängig von der konkreten Werkvertragssumme, ob ein schriftlicher Werkvertrag abgeschlossen wird oder für den Vertragsschluss die Annahmeerklärung durch den Auftraggeber genügt.

3.2 Vertragsbestandteile sind in folgender Rangfolge: 

  • individuelle Vereinbarung (gemäss Offerte/Annahmeerklärung oder schriftlichem Werkvertrag), 
  • allfällige spezifische Leistungsbeschriebe oder sonstige Beilagen zur Offerte; 
  • diese AGB sowie die AGB-Zusatzbedingungen für gewisse Projekte (nachfolgend Teil B)

Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen geht das ranghöhere Dokument den nachfolgenden Dokumenten jeweils vor. Bei Widersprüchen zwischen Dokumenten desselben Rangs geht das zeitlich jüngere Dokument dem älteren vor. 

3.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

4. Leistungsumfang, Beizug Dritter, künstlerische Freiheit, 

4.1 Die von WAND zu erbringende Leistungen sind in der Offerte (samt Beilagen) definiert.

4.2 WAND verpflichtet sich, die Leistungen unter ihrer persönlichen Leitung ausführen zu lassen. WAND ist berechtigt, Teile der Leistung wie insbesondere die gestalterische Leistung und die Ausführung des Werks durch sorgfältig ausgewählte Künstler:innen und Gestalter:innen und deren Assistenten oder durch andere spezialisierte Subunternehmer zu erbringen. 

4.3 WAND erbringt künstlerische und gestalterische Leistungen. Entwürfe dienen der Veranschaulichung des finalen Werks. Das Werk wird auf Basis dieser Entwürfe im vereinbarten Stil, Thema und Qualitätsrahmen umgesetzt, jedoch mit künstlerischer Gestaltungsfreiheit.

4.4 Je nach Untergrund, Licht, Witterung, Material und Technik kann es beim Vergleich von Entwürfen zur finalen Ausführung zu Abweichungen kommen. Solche gestalterischen und ästhetischen Abweichungen, die den Gesamteindruck des Werks und dessen Sinngehalt nicht wesentlich beeinträchtigen wie insbesondere etwa Abweichungen bezüglich Farbe und Farbton, Glanz, Struktur, Proportionen, Ausdruck oder Detailierungsgrad gelten nicht als Mängel und begründen keine Gewährleistungspflichten von WAND.

5. Korrekturrunden, Freigabe

5.1 Sofern nicht anders vereinbart, beinhaltet eine Offerte die vereinbarten Entwurfs- und Korrekturrunden. Weitere Korrekturrunden oder vom Auftraggeber gewünschte zusätzliche Varianten werden zusätzlich verrechnet.

5.2 Mit schriftlicher Freigabe des Entwurfs (inkl. „OK“ oder ähnlichen Willenserklärungen per E-Mail/Message) gilt der Entwurf als genehmigt. Änderungen danach gelten als Zusatzleistungen und werden zusätzlich verrechnet

5.3 Das Urheberrecht und das physische Eigentum an Entwürfen bleiben bei WAND und sie dürfen ohne WAND’s Zustimmung weder veröffentlicht, anderweitig genutzt, noch an Dritte weitergegeben werden. Ohne Zustimmung von WAND dürfen Entwurfsunterlagen nicht durch den Auftraggeber oder Dritte umgesetzt oder weiterverwendet werden.

6. Termine, Witterung, höhere Gewalt

6.1 Termine sind grundsätzlich Richttermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine vereinbart sind. Bei absehbaren Verzögerungen informiert WAND den Auftraggeber.

6.2 Aussenarbeiten sind witterungsabhängig. WAND ist berechtigt, Arbeiten bei ungeeigneten Bedingungen zu verschieben. Daraus entstehen auch bei einer allfälligen Überschreitung von Fixterminen keine Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz. WAND bemüht sich indessen nach besten Kräften, witterungsbedingt eingetretene Verspätung aufzuholen, um den Fixtermin einzuhalten.

6.3 Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs von WAND (höherer Gewalt) berechtigen WAND, sämtliche Termine bis zum Ende des auslösenden Ereignisses zu verschieben und die Arbeiten einstweilig einzustellen, ohne dass daraus Ansprüche des Auftraggebers entstehen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Sperrungen, Streiks, Lieferengpässe, Pandemien, Epidemien oder Unfälle von Schlüsselpersonen).

6.4 Bei Verzögerungen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen (z.B. verspätete Freigaben, fehlende Informationen, fehlender Zugang zum Baugrund), verlängern sich Fristen automatisch im Umfang der vom Auftraggeber zu verantwortenden Verzögerung; dadurch entstehende Mehrkosten können von WAND zusätzlich verrechnet werden.

7. Flächen, Untergrund, technische Voraussetzungen

7.1 Je nach Projekt können Flächen von WAND, vom Auftraggeber oder von Dritten (z.B. APG/Partner, Eigentümer, Arealbetreiber) bereitgestellt werden. Die Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche ergeben sich aus der Offerte oder dem Werkvertrag. 

7.2 Sofern für die Realisierung des Werks eine baurechtliche Bewilligung, insbesondre eine Reklamebewilligung, oder sonstige Zustimmungen Dritter erforderlich sind, so ist für deren Einholung zuständig: 

  • WAND bei ihren eigenen und/oder von Dritten angemieteten Wänden; 
  • der Auftraggeber bei Wänden, die er als Mieter und/oder Eigentümer für das Projekt zur Verfügung stellt.

7.3 WAND beurteilt den Untergrund grundsätzlich nur visuell. Eine bautechnische Untersuchung (z.B. Feuchtemessung, Haftzugprüfung, Schichtanalyse) ist nicht geschuldet, ausser sie wurde ausdrücklich vereinbart.

7.4 WAND haftet nicht für Mängel und Schäden, die auf versteckte Untergrundprobleme oder bauphysikalische Ursachen zurückzuführen sind (z.B. Feuchtigkeit, Salzausblühungen, Rissbildung, Untergrundbewegung, bestehende ungeeignete Beschichtungen).

7.5 Notwendige Vorarbeiten wie insbesondere Reinigung, Grundierung, Reparaturen, Gerüst-/Hebebühnen-Setup etc. werden entweder in der Offerte enthalten oder sie sind als Zusatzleistung gegen separate Vergütung angeboten.

8. Zugang, Sicherheit, Betrieb

8.1 Der Auftraggeber stellt den vereinbarten Zugang zu der von ihm zur Verfügung gestellten Wand sicher (Zutritt, Schlüssel, Ansprechperson, Zeitfenster).

8.2 Während der Arbeiten kann es zu Geräuschen, Gerüchen, Staub sowie temporären Einschränkungen kommen. Daraus erwachsen dem Auftraggeber keine Schadenersatzforderungen gegenüber WAND und der Auftraggeber hält WAND vollumfänglich schadlos bei allfälligen Schadenersatzforderungen Dritter wie insbesondere Nachbarn.

8.3 Sicherheitsabstände und sicherheitsrelevante Weisungen von WAND oder Behörden sind jederzeit einzuhalten. Für besondere Sicherheitsauflagen (Publikumsverkehr, Nachtarbeit, Sperrungen, zusätzliche Abschrankungen, Security) gilt: Notwendige und/oder behördlich vorgeschriebene Massnahmen werden projektspezifisch definiert und von WAND separat verrechnet werden.

9. Bestellungsänderungen, Zusatzleistungen

9.1 Änderungen nach Entwurfsfreigabe gemäss Ziff. 5.3, Änderungen am Leistungsumfang, zusätzliche Flächen oder weitere Auftragserweiterungen wie insbesondere zusätzliche Korrekturrunden und Varianten oder Beschleunigungsmassnahmen sind Zusatzleistungen und werden nach vorgängiger Offertstellung durch WAND zusätzlich vereinbart und verrechnet. Bei Dringlichkeit oder aus anderen Gründen, die eine separate Offerte als unverhältnismässig erscheinen lassen, kann WAND die Zusatzleistungen auch ohne vorgängige Offertstellung ausführen. Die Zusatzvergütung ist auch in diesen Fällen grundsätzlich geschuldet.

9.2 WAND informiert den Auftraggeber nach Möglichkeit vorab über wesentliche Mehrkosten und holt, soweit zumutbar, eine vorgängige ausdrückliche Freigabe ein. In dringenden Fällen kann WAND notwendige Massnahmen auch ohne vorgängige Genehmigung treffen und diese anschliessend verrechnen.

10. Abnahme, Mängel, Nachbesserung

10.1 WAND zeigt dem Auftraggeber die Fertigstellung des Werkes an. Nach Fertigstellung erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber innert angemessener Frist, entweder gemeinsam vor Ort oder mittels Fotodokumentation, je nach Projekt und Vereinbarung.

10.2 Offene Mängel sind innert fünf (5) Kalendertagen nach Abnahme schriftlich zu rügen. Unterbleibt die fristgerechte Rüge, gilt das Werk als abgenommen und genehmigt. Versteckte Mängel sind innert fünf (5) Kalendertagen nach Entdeckung zu rügen. 

10.3 Bei berechtigter Mängelrüge hat WAND vorab das Recht zur unentgeltlichen Nachbesserung innert angemessener Frist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Wandelung, Minderung und Ersatz des Mangelfolgeschadens sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

10.4 Keine Mängel stellen die in Ziff. 4.4 genannten Abweichungen dar. Ebenso sind natürliche Alterung, Verblassen durch UV, Patina, Verschmutzung, Witterungseinfluss sowie Abnutzung keine Mängel.

10.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei unbeweglichen Werken 5 Jahre, bei beweglichen Werken 2 Jahre ab Abnahme.

11. Preise, Spesen, Zahlungsbedingungen

11.1 Der in der Offerte angegebene Preis gilt als Pauschale (Festpreis). Preise werden jeweils in Schweizer Franken (CHF) angegeben.

11.2 Spesen (Anfahrt, Parkgebühren, Übernachtung, Verpflegung, Materialsonderwünsche, Fremdleistungen etc.) werden gemäss Offerte oder nach effektivem Aufwand verrechnet.

11.3 Sofern nichts anders vereinbart, gelten folgende Fälligkeiten: 50% Anzahlung bei Auftragserteilung, Restzahlung nach Abnahme. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage netto ab Rechnungsdatum.

11.4 Bei Zahlungsverzug ist WAND berechtigt, Arbeiten einzustellen und Verzugszinsen von 5% p.a. sowie Mahnspesen (CHF 25.- pro Mahnung) zu verlangen.

12. Stornierung, Projektunterbruch

12.1 Bei Stornierung durch den Auftraggeber gelten, sofern nicht anders vereinbart, folgende Kostenfolgen:

  • Stornierung nach Auftragserteilung: 50 % des vereinbarten Auftragswerts.
  • Stornierung während der Umsetzung: 100 % des vereinbarten Auftragswerts.

Im Falle einer Stornierung während der Umsetzung ist die WAND von sämtlichen Folgekosten, Rückbauverpflichtungen sowie der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ausdrücklich entbunden.

12.2 Wird ein Projekt aus Gründen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers unterbrochen oder verschoben, kann WAND bereits erbrachte Leistungen sofort abrechnen; zusätzliche Wiederanfahrts-/Rüstkosten können als Zusatzaufwand separat in Rechnung gestellt werden. Weitere Nachforderungen von WAND wegen Ablaufstörungen bleiben vorbehalten.

13. Urheberrecht, Nutzungsrechte, Referenzen

13.1 WAND sichert zu, dass das von ihr gestaltete Werk keine Rechte Dritter wie insbesondere Urheber- oder Persönlichkeitsrechte verletzt.

13.2 Das Urheberrecht (Nutzungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte) am Werk sowie an allen Teilen, Skizzen, Entwürfen, Visualisierungen und Konzepten verbleibt vorbehältlich nachfolgenden Nutzungsrechtseinräumungen bei WAND (bzw. den beteiligten Künstlern / Artists).

13.3 WAND räumt dem Auftraggeber das exklusive Recht ein, das Werk am vereinbarten Ort und für den vereinbarten Zweck auszustellen. Jede weitergehende, insbesondere kommerzielle Nutzung des Werks oder Abbildungen davon wie insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Vergabe von Bildrechten an Dritte oder die Nutzung für Merchandising bedarf einer vorgängigen schriftlichen Vereinbarung mit WAND.

13.4 Für Werbeleistungen: Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung zusätzlich ein zeitlich auf die vereinbarte Kampagnendauer befristetes, exklusives Nutzungsrecht zur Verwendung des Werks in seiner eigenen Unternehmenskommunikation (Social Media, Website, eigene Werbe- und Marketingmaterialien). Eine darüberhinausgehende Nutzung bedarf einer vorgängigen schriftlichen Vereinbarung mit WAND.

13.5 WAND ist berechtigt, das Projekt (inkl. Entstehungsprozess) zu dokumentieren und zu Referenz- und Marketingzwecken zu verwenden (Website, Social Media, Portfolio, Presse). Personen werden nur mit ausdrücklicher Einwilligung erkennbar veröffentlicht. Bei 

13.6 Namensnennung: WAND und der/die von WAND beauftragte Künstler:in hat das Recht, am fertigen Werk und in sämtlicher Kommunikation darüber namentlich (bzw. unter Verwendung eines Künstlernamens) genannt zu werden oder zu entscheiden, explizit nicht genannt zu werden. Eine Entfernung von Signaturen oder Hinweisen auf die Urheberschaft ist unzulässig.

13.7 Sofern der Auftraggeber Inhalte (Logos, Texte, Claims, Bilder, Marken, nachfolgend «Inhalte») für ein Projekt vorgibt, stellt er sicher, dass er die notwendigen Rechte wie insbesondere Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte an diesen Inhalten besitz bzw. lizenziert hat und WAND diese Inhalte für das Projekt verwenden darf. 

13.8 Sollte WAND von Dritten aufgrund der vertragsgemässen Nutzung des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalts mit Ansprüchen irgendwelcher Art, insbesondere wegen Verletzung von Urheber-, Marken-, Persönlichkeitsrechten oder anderen Immaterialgüterrechten, konfrontiert werden, verpflichtet sich der Auftraggeber:

  • WAND von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen, Forderungen, Klagen, Urteilen und Verfahrenskosten vollumfänglich freizustellen und schadlos zu halten;
  • WAND alle Kosten zu ersetzen, die WAND durch die Abwehr solcher Ansprüche entstehen, einschliesslich angemessener Anwaltskosten, Gerichtskosten und sonstiger Auslagen;
  • WAND jeden nachgewiesenen weiteren Schaden zu ersetzen, der WAND als Folge der Inanspruchnahme durch Dritte entsteht.
14. Vertraulichkeit & Datenschutz

14.1 Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Projektinformationen, Konditionen und weitere Geschäftsgeheimisse der anderen Vertragspartei vertraulich und verwenden sie ausschliesslich zur Vertragserfüllung. Diese Geheimhaltungspflicht dauert auch nach Vertragsende fort.

14.2 WAND bearbeitet Personendaten zweckgebunden zur Offertstellung, Vertragsabwicklung und Kundenpflege, im Einklang mit dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG). Nähere Informationen zur Datenbearbeitung sind in der Datenschutzerklärung von WAND auf wand-ag.ch ersichtlich.

15. Haftungsbeschränkung

15.1 WAND haftet, soweit gesetzlich zulässig, nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Hilfspersonen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Die Haftung für mit leichter Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist wegbedungen.

15.2 Haftung für indirekte Schäden wie insbesondere Folgeschäden, Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn, Verlust von Umsatz oder Goodwill ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

15.3 WAND haftet ferner nicht für Schäden, die entstehen, weil der Auftraggeber unrichtige oder unvollständige Informationen über den Untergrund, den Standort oder die für das Projekt erforderlichen Bewilligungen erteilt hat.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine gesetzeskonforme Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

16.2 Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss der Normen des Internationalen Privatrechts (IPRG) und des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen WAND und dem Auftraggeber ist der Sitz von WAND.

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B: Zusatzbedingungen für temporäre Projekte (Werbung, Kampagnen)

Diese AGB-Zusatzbedingungen gelten für werbliche Gestaltungen, Kampagnen und temporäre Flächennutzung, wenn sie in der Offerte für anwendbar erklärt wurden.

1. Kampagnendauer / Laufzeit

1.1 Werbliche Gestaltungen werden für eine vereinbarte Kampagnendauer („Laufzeit“) erstellt.

Massgebend sind die Daten gemäss Auftragsbestätigung oder Werkvertrag

1.2 Die Vergütung bezieht sich auf die Nutzungsdauer während der Laufzeit, nicht auf die dauerhafte Existenz des Werkes.

2. Übermalen / Entfernen nach Ablauf

2.1 Nach Ablauf der Laufzeit ist WAND berechtigt, die Gestaltung jederzeit ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber zu übermalen, zu ersetzen oder zu entfernen.

2.2 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Erhalt, Wiederherstellung, Verlängerung, Ersatzfläche oder Entschädigung nach Ablauf der Laufzeit.

2.3 Eine Verlängerung ist bei allfälliger Verfügbarkeit der Fläche nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung möglich.

3. Sichtbarkeit / Einflüsse am Standort

Die Sichtbarkeit kann während der Laufzeit durch Umstände am Standort beeinträchtigt werden, etwa durch Baustellen, Verkehrssituation, Sperrungen, Verschmutzung, Witterung oder andere von WAND nicht beeinflussbare Faktoren. Solche Einschränkungen stellen keinen Mangel oder keine Schlechtleistung dar und begründen keine Rückerstattung oder Schadenersatz.

4. Flächenverfügbarkeit / Drittflächen

4.1 Flächen können im Eigentum oder unter Kontrolle Dritter stehen (z.B. APG/Partner, Eigentümer, Arealbetreiber).

4.2 Ändert der Dritte während der Laufzeit die Verfügbarkeit oder die Bedingungen (Sperrung, Umbau, Nutzungsänderung), kann eine Anpassung oder Verlagerung des Projekts nötig werden. WAND bemüht sich in solchen Fällen nach Kräften um eine praktikable Ersatzlösung; weitergehende Ansprüche wie insbesondere Schadenersatzansprüche bestehen nicht.

5. Bewilligungen und Auflagen

5.1 Standort- und Behördenauflagen können Inhalt, Größe, Zeitraum oder Umsetzung beeinflussen.

5.2 Werden Anpassungen erforderlich, gelten diese als Projektänderung; Mehrkosten werden zusätzlich verrechnet.

6. Rückbau / Zustand nach Kampagne

Der Rückbau erfolgt technisch auf bestmögliche Weise. Farbton und Struktur des Untergrunds kann vom Zustand vor Kampagnenbeginn abweichen (z.B. Alterung, Verschmutzung, UV, unterschiedliche Farbschichten). Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf exakte Wiederherstellung des Originalzustands.

7. Inhalte, Marken, Rechtssicherheit

7.1 Der Auftraggeber garantiert, dass Werbeinhalte rechtlich zulässig sind, insbesondere nicht gegen Werbevorschriften, Jugendschutz oder das Lauterkeitsrecht verstossen und keine Rechte Dritter wie insbesondere Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte verletzen.

7.2 Der Auftraggeber stellt WAND vollumfänglich von Ansprüchen Dritter frei, die aus den vom Auftraggeber gelieferten Werbeinhalten resultieren (inkl. angemessene Rechtsverfolgungskosten).

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C: Zusatzbedingungen für dauerhafte Projekte / Kunst am Bau

Diese AGB-Zusatzbedingungen gelten für langfristige/permanente Gestaltungen (dauerhafte Projekte / Kunst am Bau), wenn sie in der Offerte für anwendbar erklärt wurden.

1. Haltbarkeit des Werks

Das Werk ist als langfristiges Projekt vorgesehen und technisch entsprechend so konzipiert. Eine unbegrenzte Haltbarkeit kann jedoch aufgrund Materialalterung, UV-Strahlung, Witterungseinflüssen, Beschädigung durch Ditte (Vandalismus) und natürliche Abnutzung nicht garantiert werden. 

2. Unterhalt 

2.1 Der laufende Unterhalt des Werks (Reinigung, bauliche Instandhaltung, Schutz vor Feuchtigkeit, Fassadenpflege) obliegt dem Auftraggeber. Bei Reparaturen von Schäden am Werk, die den individuellen Charakter des Werkes beeinflussen, ist WAND vorgängig einzubeziehen.

2.2 Unterhalts- und Reinigungsmethoden müssen materialschonend erfolgen; aggressive Mittel (z.B. Hochdruck-, chemische Reiniger) können das Werk beschädigen und begründen keine Ansprüche gegen WAND. 

3. Schutz 

3.1 Schutzlacke oder Versiegelungen (z.B. UV-/Anti-Graffiti-Schutz) sind, sofern gewünscht, ausdrücklich zu vereinbaren. Ohne Vereinbarung besteht kein Anspruch auf ein Schutzsystem.

3.2 Auch bei Schutzsystemen kann Vandalismus oder Beschädigung durch Dritte nicht verhindert werden; eine Wiederherstellung des Werks muss zwingend bei WAND in Auftrag gegeben werden und erfolgt nur gegen separate Vergütung.

4. Veränderungen am Gebäude / Eingriffe Dritter

4.1 Umbauten, Dämmungen, Gerüstbau, Renovationen, Leitungsarbeiten, Beschriftungen oder andere Eingriffe am Träger des Werks können das Werk beeinträchtigen oder zerstören.

4.2 WAND haftet nicht für Schäden oder Veränderungen durch Dritte oder durch bauliche Massnahmen nach Fertigstellung des Werks.

4.3 Eine Wiederherstellung oder Anpassung des Werks muss zwingend bei WAND in Auftrag gegeben werden und erfolgt nur gegen separate Vergütung.

5. Entfernung durch Eigentümer

5.1 Der Auftraggeber darf das Werk als Eigentümer jederzeit entfernen, bspw. vollflächig übermalen, und/oder anderweitig zerstören. Auf die Geltendmachung der Rechte nach Art. 15 URG verzichtet WAND bzw. der/die Künstler:in. Eine gestalterische Veränderung des Werks, wodurch der individuelle Charakter des Werks beeinträchtigt würde, ist dem Eigentümer indes untersagt und nur mit vorgängiger Zustimmung von WAND möglich.

5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, WAND vor einer Entfernung des Werks schriftlich zu informieren.